PREIS ANFRAGEN

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DIN EN ISO 9001

AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Primax GmbH, Mindelheim
Stand: Juli 2016

1.    Anerkennung der Lieferbedingungen
Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich.

2.    Auftragserteilung

o    Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.

o    Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster.

o    Ausfallmuster werden grundsätzlich gegen Rechnung geliefert.

o    Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.    Lieferung

o    Die Lieferung gilt als nur annähernd vereinbart. Sie beginnt mit Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/ Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.

o    Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sie sich in angemessenem Umfang verlängern.

o    Erfolgt die Versendung der Ware kurzfristig nach Eingang des Auftrages, kann auch die Absendung einer Auftragsbestätigung verzichtet werden.

o    Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb 4 Wochen nach vereinbartem (bestätigtem) Termin abzunehmen.

o    Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - auch nicht wenn sie beim Vorlieferanten eintreten - soweit sie die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller Schadenersatz verlangen kann.

o    Sofern die Lieferverzögerung länger als fünf Monate dauert, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

o    Bei Lieferverzug hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.

4.    Preisstellung

o    Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk / Lager zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein.

o    Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet.

o    Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne und Vormaterial ein, kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.

5.    Zahlungsbedingung

o    Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Vertreter oder andere Personen sind nur gegen Vorlage einer Vollmacht des Lieferers zum Inkasso berechtigt.

o    Bei Zielüberschreitungen werden nach Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

o    Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

o    Schaltet der Besteller eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf einem Konto des Lieferers ein.

o    Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtmäßigem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen.

Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug kann der Lieferer den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.

o    Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

6.    Versand und Gefahrübergang

o    Der Versand erfolgt ab Werk und, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.

o    Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen worden ist.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über. Der Lieferer ist berechtig, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.

Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und den Lieferer zu benachrichtigen.

7.    Mindestauftragsmenge/Toleranzen

o    Der Lieferer nimmt nur Bestellungen im Rechnungswert EUR 200,- entgegen. Die Lieferung erfolgt sofort mangels abweichender Vereinbarung in den aus den Auftragsunterlagen ersichtlichen Versandeinheiten.

Niedrigere Bestellmenge bedürfen einer Sondervereinbarung.

Teillieferung in zumutbarem Umfang sind zulässig.

Der Lieferer ist berechtigt, fertigungs- bzw. verpackungsbedingte Mehr- (oder Minder-)mengen bis zu 10 % der Gesamtauftragsmengen zu liefern.

8.    Verpackung

o    Die Ware wird branchenüblich verpackt, die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme der Verpackung erfolgt nur nach vorhergehender Vereinbarung bei frachtfreier Rücksendung innerhalb 4 Wochen.

Voraussetzungen für die Rücknahme sind einwandfreier Zustand und die Möglichkeit zur Wiederverwendung.

Die Vergütung erfolgt zu dem vereinbarten Wert. Bei Einwegverpackung ist eine Vergütung ausgeschlossen. Über Paletten und Gitterboxen, die im tauschverfahren eingesetzt werden, wird ein Verrechnungskonto geführt.

Der offene Saldo dieses Kontos wird dem Besteller oder Spediteur regelmäßig mitgeteilt. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung kein Ausgleich des Saldos, so wird der entsprechende Gegenwert in Rechnung gestellt.

Ebenso verpflichtet sich der Lieferer zum Ausgleich gegenüber dem Besteller.

9.    Werkzeuge/Formen
Von den Kosten für anzufertigende Werkzeuge oder Formen werden grundsätzlich nur Anteile getrennt vom Warenwert berechnet. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge / Formen erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf diese, sie bleiben vielmehr Eigenturm und Besitz des Lieferers.

Der Lieferer verpflichtet sich, die Werkzeuge ein Jahr nach der Letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Teilt der Besteller dem Lieferer vor Ablauf der Frist mit, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellung aufgegeben werden, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach Fristablauf kann der Lieferer frei über die Werkzeuge / Formen verfügen.

Der kann jedoch die Werkzeuge / Formen durch Zahlung der Vollkosten erwerben.

Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit annulliert werden, behält sich der Lieferer die Abrechnung der entstandenen Kosten wie folgt vor:

1.    vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz,

2.    nach Musterfreigabe, je nach Höhe des vorgesehenes Monatsbedarf, die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Werkzeug / Formen.

Die an gearbeiteten in Rechnung gestellten Werkzeuge usw. bleiben vier Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieses Zeitraumes vernichtet.

10.  Verkaufshilfe
Verkaufs- und Präsentationshilfe, die dem Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und können jeder Zeit zurückgefordert werden. Während der Nutzung der Verkaufs- und Präsentationshilfe durch den Besteller geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Der Besteller verpflichtet sich, die Verkaufs- und Präsentationshilfe nur mit den Waren des Lieferers zu bestücken und bei von ihm zu vertretendem Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten.

11.  Schutzrecht

o    An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn zurücksenden.

o    Werden bei Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

12.  Eigentumsvorbehalt

o    Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

o    Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

o    Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

o    Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.

o    Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer; für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

o    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

o    Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

13.  Gewährleistung

o    ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer - nach seiner Wahl - und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 14 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden.

o    Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommener Änderung oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.

o    Die Gewährleistung beträgt für juristische Personen 12 Monate für Privatpersonen 24 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller und endet spätestens 24 Monate, nachdem die Ware das Werk des Lieferers verlassen hat.

o    Lässt der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert zu haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

o    Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist.

14.  Produkthaftung
Der Abnehmer von Primax GmbH - (im folg. PX) Produkten ist verpflichtet die gelieferten Waren nur entsprechend der beigefügten Gebrauchsanleitung zu verwenden / einzusetzen, d.h. eindeutig bestimmungsgemäß zu verwenden. (Sollte eine Gebrauchsanleitung unklar sein oder fehlen muss er dieses vor dem Einsatz klären oder anfordern). 

Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Produkte nur von mit der Anwendung der Produkte vertrauten Personen verwendet bzw. eingesetzt werden. Sollten Unklarheiten bestehen hat der Kunde sich vor dem Einsatz zu erkundigen. 

Bei Produkthaftungsschäden beim Kunden von PX oder dessen Kunden ist vom PX Kunden unverzüglich eine komplette und vollständige Dokumentation über die Umstände des Einsatzes, die entstandenen Schäden und evtl. geltend gemachten  Ansprüche gegenüber PX einzureichen. Im evtl. Produkthaftungsfall trifft den Kunden eine verschuldensunabhängige Regresshaftung gegenüber PX, falls er seine Abnehmer nicht ausreichend über die Anwendung des Produktes aufgeklärt hat bzw. die Gebrauchsanleitungen nicht weitergeleitet hat,  bzw. das Produkt für eine nicht erlaubte Handhabung bzw. Anwendung weiterverkauft hat, die nicht die ausdrückliche schriftliche Genehmigung hat. 

Verwendungen  des Produktes, die nicht in der Gebrauchsanleitung wiedergegeben sind, bzw. schriftlich erteilt worden sind, sind nicht erlaubt bzw. lassen die Produkthaftungs- und Gewährleistungsplicht erlöschen. Jegliche Veränderungen am Produkt oder die beim Einbau des Produktes  in weitergehende Anwendungen entstehen, wie z.B.:  Schweißen, Löten, oder Anbringung von Teilen z.B. unter Temperaturbeifügung, die nicht zum Produkt gehören, lassen die Produkthaftung und Gewährleistung erlöschen. 

Der Kunde von PX oder der Kunde des Kunden ist verpflichtet die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte auch nach dem in den Verkehr bringen, auf schädliche Veränderungen bzw. gefährliche nicht erlaubte Anwendungen  zu beobachten, bzw. für die Einhaltung der Bestimmungen der einschlägigen Normen -  vor allem der fällige Prüfungen - zu sorgen. 

Rechtsansprüche des Kunden gegenüber PX sind soweit gesetzlich unzulässig ausgeschlossen und auf den vom Versicherer gewährten Deckungsumfang eingeschränkt. 

Der Kunde ist verpflichtet über Hinweise die auf evtl. Mängel des Produktes oder Teile des Produktes hinweisen, aufmerksam zu machen um zukünftige Verbesserungen zu ermöglichen. 

Der Kunde ist zur Schadloshaltung von PX bezüglich aller Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Kosten und Auflagen verpflichtet, die aus der Nichteinhaltung obiger Anweisungen durch den PX Kunden oder den Kunden des Kunden evtl. entstehen könnten. 

 

15.  Sonstige Ersatzansprüche
Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung verträglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfe. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Vertragsverletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.

Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sacher nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

16.  Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichen rechtlichen Sondervermögens ist.

Das Vertragsverhältnis unterliegt grundsätzlich dem deutschen Recht (BGB und HGB). Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

17.  Fortgeltung des Vertrages bei Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel)
Sollte eine Bestimmung diese Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

18.  Übertragbarkeit des Vertrages
Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.

 

 

 

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